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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Alle Geschäftsbeziehungen mit uns regeln sich nach den folgenden Geschäftsbedingungen:
1. Abnahme und Ausführung
von Aufträgen
Alle Angebote sind
unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als
angenommen, wenn schriftliche Bestätigung oder Rechnung
erteilt, bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen
und üblichen Frist ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage
sind die Preise der jeweils gültigen Preislisten bei
Zustellung der Ware frei Lager, bzw. Betriebsstätte des
Käufers.
2. Zahlungen
Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden
Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf
einer besonderen Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung
werden Verzugszinsen nach dem Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen berechnet. Der Verkäufer ist im Falle
des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt, den
tatsächlich eingetretenen Zinsschaden (z.B.
Kontokorrentzinsen) geltend zu machen und jede weitere
Lieferung von Barzahlung des Käufers abhängig zu machen.
Neben den gesetzlichen Regelungen kommt der Käufer in
Verzug und ist zur Zahlung der gesetzlichen
Verzugszinsen verpflichtet, wenn er auf eine Mahnung des
Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit des
Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
Das gleiche gilt, wenn er nicht zu einem im Vertrag
kalendermässig bestimmten Zeitpunkt zahlt. Im übrigen
bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.
Zahlungen gelten nur dann als erfolgt, wenn sie
unmittelbar an den Verkäufer oder auf dessen Bankkonten
oder an einen schriftlich Bevollmächtigten erbracht
werden. Das Risiko bei Zahlung an
nichtempfangsberechtigte Personen trägt der Käufer. Eine
Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der
Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend
machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags- und
Lieferverhältnis beruht.
Vereinbarte Rabatte, Skonti und Rückvergütungen werden
nur aufgrund schriftlicher Bestätigung durch den
Verkäufer gewährt. Sie werden nur nachträglich auf
bezahlte Rechnungen oder Erbringung sonstiger Leistungen
gewährt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, soweit
andere fällige Rechnungen offenstehen oder sonstige
Leistungen des Käufers zu erbringen sind.
Das gleiche gilt, wenn fällige Rechnungen angemahnt oder
entsprechende Zahlungsverpflichtungen gerichtlich
bestätigt werden mußten.
3. Lieferungsverpflichtung
Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären
Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des
Verkäufers ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen
Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten
beliefert, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten
zu tragen. Falls der Verkäufer die vereinbarte
Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine
angemessene Nachlieferfrist -beginnend vom Tag des
Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den
Käufer- zu gewähren und kann Rechte aus diesem Vertrag
erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der
Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen,
Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie
unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist
bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der
Behinderung verlängert. Der Verkäufer ist nach seiner
Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach
Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die
Fristen und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des
BGB.
4. Beanstandungen
Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier
Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen jedweder Art
auch bezüglich der Beschaffenheit von Emballagen
(Kästen, Flaschen, Paletten etc.) sind unverzüglich bei
Empfang geltend zu machen. Reklamationen wegen Trübbiers
in Fässern können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von
zwei Wochen geltend gemacht werden.
Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von
mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt,
und zwar mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe. Verkäufer
kann auch wertmässigen Ersatz in Form einer Gutschrift
erteilen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung,
zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim
Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Bei
festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers
gehen, kann Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen.
5. Leergut
Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn
nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen
wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und
Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des
Hersteller-Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und
Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach den
Bestimmungen der §§ 598 ff und §§ 607 ff BGB überlassen.
Für Mehrwegflaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den
jeweils vom Hersteller-Lieferanten festgesetzten Sätzen
erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der
Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe
des Leerguts in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach
Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist
nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der
jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Bei Beendigung
der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine
Schlußabrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das
fehlende Leergut (Paletten, Fässer, Kohlensäureflaschen,
Kisten und Mehrwegflaschen) zum jeweiligen
Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter
Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung
stellt.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und
Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu
verarbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
sowie der Nebenforderungen des Verkäufers, bei Scheck
und Wechsel sowie Banklastschriften, bis zu deren
Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche, vom
Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis
zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der
Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich
zu Lasten des Käufers ergebenden Kontokorrentsaldos. Das
gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom
Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der
Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der
gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der
Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung aller
Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung
eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden
Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab.
Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen
mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren
verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und
diesen die Abtretung anzuzeigen. Auf Verlangen des
Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, auf die
Einziehung der offenen Schuldbeträge zu verzichten. Der
Verkäufer ist dann seinerseits berechtigt, diese Beträge
einzuziehen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt
bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um 25 %
übersteigt, wird der Verkäufer bezahlte Warenlieferungen
von dem Eigentumsvorbehalt nach seiner Wahl freigeben.
Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht
verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung
übereignen.
Pfändungen seitens Dritter, die Waren, die im
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, sind
rechtsunwirksam. Sie sind dem Verkäufer unverzüglich
mitzuteilen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit das Gesetz zwingend
nichts anderes vorsieht, sind für alle gegenseitigen
Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
8. Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft.
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